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   BSG, 31.10.1968 - 2 RU 207/65   

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BSG, 31.10.1968 - 2 RU 207/65 (https://dejure.org/1968,10716)
BSG, Entscheidung vom 31.10.1968 - 2 RU 207/65 (https://dejure.org/1968,10716)
BSG, Entscheidung vom 31. Oktober 1968 - 2 RU 207/65 (https://dejure.org/1968,10716)
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  • BSG, 29.06.1962 - 2 RU 82/60
    Auszug aus BSG, 31.10.1968 - 2 RU 207/65
    wurde, Unternehmer im Sinne der EVO ist "" Es bedarf jedoch keiner Prüfung, ob die beantragte Feststellung das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne von 5 55 Abs, 1 Nr() 1 SGG betrifft, denn die Klägerin hat bereits durch die Fassung ihres Hilfsantrages im Revisionsschriftsatz vom 3" September 1965 zu erkennen gegeben, daß sie bereit ist, den Antrag in die verfahrensrechtlich richtige Form der Vornahmeklage umzustellen (ygl, @ 106 SGS)° Das LSG ist - entgegen der vom erkennenden Senat im Urteil vom 190 Juni 1962 (BSG 17, 153) dargelegten Auffassung ; der Auffassung, daß für die Klage kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe° Diese Auffassung beruht im wesentlichen auf einer nach Meinung des erkennenden Senats unzutreffenden Auslegung des Urteils des VI° Senats des Bundesgerichtshofs (BHG) vom 190 März 1957 (BGHZ 24, 247)" Der BGH hat in diesem Urteil nicht verneint, daß die Zivilgerichte nach @ 901 RVG aF (jetzt: 5 638 EVO) an eine im Feststellungeverfahren des Versicherungsträgers oder im Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit getroffene Feststellung darüber gebunden sind, in welchem Unternehmen sich der Unfall ereignet hat (vgl° ch" auch das Urteil des III° Senats des BGHvom 24, Oktober 1960 - BGHZ 55, 559)" Er hat vielmehr nur entschieden, daß eine solche Feststellung die Zivilgerichte nicht hindert, selbst darüber zu entscheiden, ob der Unfall auch - weiteren einem -.

    Der erkennende Senat hat in BSG 17, 153, 155 mit näherer Begründung dargelegt, daß sich aushdem Mitgliedschaftsverhältnis des Unternehmers zu einer Berufsgenossenschaft für ihn ein Anspruch darauf ergibt, daß die Berufsgenossenschaft dabei mitwirkt, für den Unternehmer die Haftungsbefreiung nach 5 898 EVO aF (@ 638 RVG) sicherzustelleno Nach der Auffassung des erkennenden Senats ergibt sich hieraus auch die Verpflichtung, eine ergänzende Feststellung, wie sie die Klägerin begehrt, zu treffen, wenn sie sachlich begründet ist" Der erkennende Senat hält Äuffassung.

    Feststellung mit Recht aus sachlichen Gründen abgelehnt hat° Da der erkennende Senat diese früfung nicht selbst vornehmen kann, weil die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil hierfür nicht ausreichen, hat der Senat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwieseno Das LSG wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung beachten müssen, daß der Klage auch dann ein Vorverfahren vorausgehen muß (@ 79 Nr° 2 sec), wenn sie zwar in der Form einer Eeststellungsklage erhoben wird, sich aber gegen die Ablehnung eines beantragten feststellenden Bescheids richtet und mit ihr unmittelbar der feststellende Anspruch angestrebt wird, den der beantragte Bescheid enthalten sollte (BSG 17, 153, 156; Vgl° auch BSG 20.199)°.

  • BSG, 28.05.1957 - 2 RU 150/55
    Auszug aus BSG, 31.10.1968 - 2 RU 207/65
    der Umstand, daß in der gesetzlichen Unfallversicherung nur jeweils ein Versicherungsträger für die Durchführung des Feststellungsverfahrens und die Gewährung von Entschädigung für die Folgen eines Unfalls zuständig sein 'kann (vglo BSG 5, 168, 175) und daß auch für die Feststellung der Leistungen jeweils nur die Zurechnung der unfallbringenden Tätigkeit zu einem Unternehmen maßgebend ist, schließt es nicht aus, daß die unfallbmingende Tätigkeit gleichzeitig mehreren Unternehmern gedient hat (vglo @1739RVG).
  • BSG, 25.08.1961 - 2 RU 269/57
    Auszug aus BSG, 31.10.1968 - 2 RU 207/65
    mit dem Urteil des erkennenden Senats vöm 250 August 1961 - 2 RU 269/57 (veröffentlicht in Breithaupt 1962, 394) - im Widerspruch° Der Senat hat sich in diesem Urteil auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob die gegen einen Bescheid eingelegte Berufung (alten Rechts), die als Klage auf das Sozialgericht übergegangen war, nach dem bis zum Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes geltenden Verfahrensrecht zulässig war° Da der Senat diese Frage vor- Ineint hat, bestand nach der Rechtsauffassung des Senats keine Veranlassung, die Frage zu prüfen, ob eine Klage nach dem neuen Verfahrensrecht des Sozialgerichtsgesetzes zulässig sein würde".
  • BGH, 19.03.1957 - VI ZR 277/55

    Arbeitsunfall

    Auszug aus BSG, 31.10.1968 - 2 RU 207/65
    wurde, Unternehmer im Sinne der EVO ist "" Es bedarf jedoch keiner Prüfung, ob die beantragte Feststellung das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne von 5 55 Abs, 1 Nr() 1 SGG betrifft, denn die Klägerin hat bereits durch die Fassung ihres Hilfsantrages im Revisionsschriftsatz vom 3" September 1965 zu erkennen gegeben, daß sie bereit ist, den Antrag in die verfahrensrechtlich richtige Form der Vornahmeklage umzustellen (ygl, @ 106 SGS)° Das LSG ist - entgegen der vom erkennenden Senat im Urteil vom 190 Juni 1962 (BSG 17, 153) dargelegten Auffassung ; der Auffassung, daß für die Klage kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe° Diese Auffassung beruht im wesentlichen auf einer nach Meinung des erkennenden Senats unzutreffenden Auslegung des Urteils des VI° Senats des Bundesgerichtshofs (BHG) vom 190 März 1957 (BGHZ 24, 247)" Der BGH hat in diesem Urteil nicht verneint, daß die Zivilgerichte nach @ 901 RVG aF (jetzt: 5 638 EVO) an eine im Feststellungeverfahren des Versicherungsträgers oder im Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit getroffene Feststellung darüber gebunden sind, in welchem Unternehmen sich der Unfall ereignet hat (vgl° ch" auch das Urteil des III° Senats des BGHvom 24, Oktober 1960 - BGHZ 55, 559)" Er hat vielmehr nur entschieden, daß eine solche Feststellung die Zivilgerichte nicht hindert, selbst darüber zu entscheiden, ob der Unfall auch - weiteren einem -.
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